Dienstleistungen - Suzana Ulbrich
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Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Gartenarbeiten werden mit einer Steuerermäßigung begünstigt. Dabei ist aber zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu unterscheiden.

Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG muss im Haushalt erbracht worden sein. Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen.
Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Dabei können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Dies gilt insbesondere für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen und für die fremde Dritte beschäftigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Im Rahmen der Gartenarbeiten sind beispielsweise ständig anfallende Pflege- und Instandhaltungsarbeiten wie Rasenmähen, die Bekämpfung von Schädlingen und Heckenschneiden (einschließlich Grünschnittentsorgung als Nebenleistung) den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen. Diese Arbeiten werden gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt. Von der Steuer abgezogen werden kann dabei maximal 20 % von 20.000 EUR = 4.000 EUR.

Quelle: Haufe (Christian Weber)

Bei weiteren Fragen sind wir für Sie da unter der Rufnummer +49 (0) 160 98 900 840 sowie unter gartenarbeiten(at)fm-frankfurt.de .

 

 
 
 
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